Rn 2

§ 32 II entspricht § 7 III, IV. Es genügt aber, wenn bei mehreren Gebäuden das Gebäude gekennzeichnet ist, in dem sich die von dem Dauerwohnrecht umfassten Räume befinden (BayObLG NJW-RR 97, 1233); erstreckt sich das Dauerwohnrecht auch auf außerhalb des Gebäudes liegende Grundstücksteile, müssen sich auch deren Lage und Größe aus dem Plan ergeben (BayObLG NJW-RR 97, 1233; München NJOZ 13, 1285). Wenn sich die von dem Dauerwohnrecht umfassten Räume in einem von mehreren Stockwerken eines Gebäudes befinden, ist ein Stockwerksplan erforderlich. Die weiteren auf dem Stockwerk befindlichen Wohnungen und Räume brauchen dort aber nicht ersichtlich zu sein. Nicht erforderlich sind Pläne für das gesamte Wohngebäude. Ist Inhalt des Dauerwohnrechtes ein Mitbenutzungs-/gebrauchsrecht an Teilen, Anlagen und Einrichtungen des Grundstücks, bedarf es keines Plans (BayObLG NJW-RR 97, 1233 [OLG Hamm 20.02.1997 - 15 W 295/96]; München NJOZ 13, 1285).

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