Rn 2

Die Begründung von Wohnungseigentum ist nach §§ 1 I, 3 nur an einem errichteten oder zu errichtenden Gebäude möglich. Gebäude idS ist ein nach allen Seiten abgeschlossenes Bauwerk, das einer Nutzung zugängliche Räume enthält, durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet (Schlesw MietRB 16, 232; sa BGH MDR 73, 39). Ob ein Bauwerk ein Gebäude iSd WEG ist, ist allein nach §§ 93 ff BGB zu beurteilen (Schlesw MietRB 16, 232); zB auf § 70 III BewG kommt es nicht an.

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