Rn 1

Der Teilungsvertrag beschränkt das Miteigentum. Jedem Miteigentümer ist neben seinem bereits bestehenden Teilhaberecht am Miteigentum als Beschränkung des Miteigentums der anderen Teilhaber SonderE einzuräumen (Rn 2). Das SonderE muss in einem auf dem Grundstück (§ 1 Rn 26) errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden (Rn 2). IdR wird im Teilungsvertrag die Größe der Miteigentumsanteile bestimmt (Rn 8 ff). Die Miteigentümer können ihre Miteigentumsanteile vor, mit oder nach dem Teilungsvertrag ganz oder teilweise einander übertragen (s.a. BGH NJW 83, 1672 [BGH 10.02.1983 - V ZB 18/82]).

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