Rn 49

Der Vermögensbericht muss den Stand der Erhaltungsrücklage (§ 19 Rn 39) und etwaiger durch Beschl vorgesehener Rücklagen (§ 19 Rn 42) enthalten. Anzugeben ist der Ist-Stand (BRDrs 168/20, 86). Dem § 18 II entspricht ferner aus Gründen der Transparenz die informatorische Angabe, welche Vorschüsse welcher Rücklage zugeführt werden sollten (›Soll‹). IÜ ist die Entwicklung der Rücklagen darzustellen. Dies meint eine Angabe sämtlicher Einnahmen und sämtlicher Ausgaben und ihrer tatsächlichen Zwecke, auch dann, wenn Mittel für andere Zwecke verwendet wurden (s.a. LG Düsseldorf ZMR 17, 181).

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