Rn 42

Die WEigtümer sind, wie § 28 I 1 zeigt, befugt, durch Beschl weitere Rücklagen vorzusehen. Der Beschl, eine Rücklage zu bilden, und also Mittel für einen bestimmten künftigen Zweck anzusammeln, und in welcher Höhe, beruht auf § 19 I (BRDrs 168/20, 85). Diese Rücklagen unterscheiden sich von der Erhaltungsrücklage. Für diese besteht für das ›Ob‹ kein Ermessen, nur für das ›Wie‹. Bei allen anderen Rücklagen ist das anders. Für diese haben die WEigtümer ein Ermessen, ob sie diese bilden und wie sie diese ausgestalten wollen. Ob ein Rücklagenbildungsbeschl ordnungsmäßig ist, bestimmt sich nach § 18 und kann nicht allgemein beantwortet werden. Für die Rücklagen gelten Rn 39 ff entspr.

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