Rn 14

Der Verw muss für die Durchführung der Hausordnung (§ 19 II Nr 1) Sorge tragen (BTDrs 19/22634, 47). Zur Durchführung muss er durch Maßnahmen tatsächlicher Art auf ihre Einhaltung hinwirken (BayObLGZ 72, 94). Für die Durchführung macht es keinen Unterschied, ob eine Regelung beschlossen oder vereinbart ist. Der Verw genügt dieser Pflicht durch: Aufklärung über die Inhalte der Hausordnung sowie die Inhalte von §§ 10 I 2, 13, 14 und 19 I, Hinweise nach stichprobenartigen Prüfungen, Aufforderungen und Abmahnungen, Rundschreiben, Aushänge, Verbotsschilder (BayObLG MDR 81, 937 [BayObLG 02.06.1981 - 2 Z 46/80]), durch die Vorbereitung von Maßnahmen (Formulierung Beschl-Entwurf; Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Versammlung, Information der WEigtümer über Verstoß). Zur gerichtlichen Durchsetzung ist der Verw grds nicht berechtigt.

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