Rn 1

Der Verw führt die Geschäfte der GdW als deren Organ. Für die Erfüllung seiner Organaufgaben räumt ihm das WEG nach § 9b I grds umfassend Vertretungsmacht ein. Die Willensbildung der GdW obliegt grds den WEigtümern nach § 19 I. Etwas anderes folgt aus § 27 I Nr 1 und Nr 2 (dazu Rn 2 ff und Rn 7 ff) und nach Bestimmung der WEigtümer durch Beschl (dazu Rn 11) und/oder durch eine Vereinbarung nach § 10 I 2. Eine Vertretung der WEigtümer ist vorstellbar, wenn diese dem Verw individuell Vertretungsmacht einräumen. Die WEigtümer können den Verw jederzeit anweisen (Rn 6). Die GdW hat gegen den Verw einen Anspruch auf Erfüllung der Aufgaben und Pflichten nach § 27 I. Jeder WEigtümer kann seinerseits nach § 18 II ohne Vorbefassung der anderen WEigtümer insoweit von der GdW Leistung verlangen und einklagen.

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