Rn 51

Der Verw hat die Wahl, ob er einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung (BGH ZMR 20, 206 Rz 34). Der Verw darf außerdem einen Vertrag anbieten, bei dem sich das Honorar wie bei einem Baukasten aus Vergütungsansätzen für einzelne Leistungen zusammensetzt (BGH ZMR 20, 206 Rz 34). In der Praxis wird idR eine monatliche Pauschalgrundvergütung vereinbart, die – anders als von § 16 II vorgesehen – nach verwalteten Einheiten oder Wohnflächen berechnet wird. Daneben werden Sondervergütungen für die Leistungen vereinbart, die über gesetzliche Pflichten und Befugnisse sowie berufstypische Tätigkeiten des Verw hinausgehen. Werden keine Sondervergütungen vereinbart, sind mit der Pauschalvergütung sämtliche Tätigkeiten des Verw abgegolten (BayObLG WuM 96, 490). Sondervergütungen werden verabredet ua für: Bescheinigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (KG ZMR 09, 709; LG Bremen NZM 09, 750; s.a. Rn 8), die Überwachung baulicher Maßnahmen (Köln NZM 01, 470), die Geltendmachung von Baumängeln (vgl Celle WE 84, 127), außerordentliche Versammlungen, die Durchführung gerichtlicher Verfahren, die Zustimmung zu Veräußerungen nach § 12, Erstellung von Kopien usw.

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