Rn 20

Ein WEigtümer kann aufgrund seiner Treuepflicht (Vor §§ 1–49 Rn 16) gehalten sein, in bestimmter Weise abzustimmen (allgemein BGH NJW 10, 65 Rz 23; NJW 87, 189; s.a. ZMR 15, 244 = WuM 14, 749 Rz 21). Ein einzelner WEigtümer missbraucht vor diesem Hintergrund sein Stimmrecht, wenn ihm nach einer Abwägung aller Umstände ein konkretes, ganz bestimmtes Stimmverhalten geboten ist, er dies erkennt und dennoch anders abstimmt (BGH ZMR 17, 906 Rz 9 ff). Ob dem so ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls, bei dem sämtliche Umstände sorgfältig miteinander abzuwägen sind. Bloße ›Näheverhältnisse‹, insb Verwandtschaftsverhältnisse, führen noch nicht zu einem Stimmverbot (BGH NJW 03, 2314 [BGH 13.01.2003 - II ZR 227/00]; LG Frankfurt/O ZWE 13, 174). Ferner reicht es nicht, dass der Beschl zum ›Vorteil‹ des Abstimmenden ist. Notw ist, dass er sich oder anderen einen Vorteil schafft, der nach Treu und Glauben nicht hinzunehmen ist, oder dass der WEigtümer sich einer Maßnahme entgegenstellt, die nach einem objektiven Maßstab aber verlangt werden kann. Die Frage des Stimmrechtsmissbrauchs wird häufig im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung eines ›Mehrheitseigentümers‹ gestellt. Für die Annahme einer Majorisierung bedarf es auf Seiten des Majorisierenden zum einen einer Mehrheit der Stimmen. Zum Stimmenübergewicht müssen aber weitere Umstände hinzutreten, die sich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gesamtheit der WEigtümer und damit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung darstellen (BGH ZMR 02, 930 = NJW 02, 3704; Karlsr ZMR 08, 408). Zur Ermittlung dieser Umstände ist die Lage sorgfältig zu ermitteln und sind alle Prüfsteine umfassend miteinander abzuwägen. Weitere Umstände können zB vorliegen, wenn sich der Mehrheitseigentümer unangemessene Vorteile verschafft (BGH NZM 12, 275 Rz 22 = ZMR 12, 380; ZMR 02, 930 = NJW 02, 3704) oder ein persönlich ungeeigneter oder fachlich unfähiger Verw gewählt wird (BGH NJW 12, 1884 Rz 10 = ZMR 12, 565; NZM 12, 275 Rz 22 = ZMR 12, 380). Eine Majorisierung ist va bei Vereinbarung eines Objekt- oder Wertstimmrechtes möglich (BGH ZMR 02, 930 = NJW 02, 3704; LG Saarbrücken ZWE 13, 90). Unter Missbrauch des Stimmrechtes abgegebene Stimmen sind unwirksam, wenn die Art und Weise der Stimmrechtsausübung die übrigen WEigtümer so offenkundig und ohne jeden Zweifel in treuwidriger Weise benachteiligen, dass der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden kann (BGH ZMR 17, 906 Rz 17). Dies soll idR nur bei positiven Stimmabgaben in Betracht kommen (BGH ZMR 17, 906 Rz 17). Bei der Abgabe von Nein-Stimmen soll hingegen selbst eine treuwidrige Blockade idR nicht dazu führen, dass die Stimme des ›Blockierers‹ außer Betracht bleibt (BGH ZMR 17, 906 Rz 20).

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