Rn 16

Der Verw nimmt – subsidiär (arg § 24 V) – nach seinem Ermessen (§ 26 Rn 9) die Rechte der WEigtümer zur Leitung der Versammlung wahr, zB das Leitungs- oder Hausrecht (s.a. § 13 Rn 2) oder die Verfahrensweise bei Abstimmungen, etwa den Abstimmungsmodus und die Reihenfolge der Abstimmungsfragen (BGH ZMR 19, 776 Rz 6). Innerhalb seines Ermessens kann er auch darüber bestimmen, welches Wahlverfahren durchgeführt werden soll, wenn es mehrere Verträge oder Antworten auf eine Frage gibt. In Betracht kommt insoweit etwa, dass jeder WEigtümer bei einer nacheinander erfolgenden Abstimmung über die einzelnen Bewerber insgesamt nur eine Ja-Stimme vergeben kann. Möglich ist allerdings auch, dass die WEigtümer von ihrem Stimmrecht in jedem Wahlgang, unabhängig von ihrem vorangegangenen Stimmverhalten, Gebrauch machen können (BGH ZMR 19, 776 Rz 6). Der Vorsitzende weist – treffen die WEigtümer keine Bestimmung zur Geschäftsordnung (s.a. Vor §§ 23–25 Rn 11) – aber auch das Rederecht zu, nimmt Ordnungsbefugnisse wahr, regelt Fragen des Essens und Rauchens, bestimmt, ob, wann und wie lange die Versammlung unterbrochen wird (BGH ZMR 16, 976 Rz 13 und Rz 16), bestimmt, wann sie beendet ist, und bestimmt, ob sie zu vertagen ist, etc.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge