Rn 12

Jeder WEigtümer (oder sein Vertreter) darf an jeder Versammlung – auch einer Teilversammlung, es sei denn, anderes ist vereinbart – teilnehmen (§ 24 Rn 2), dort Anträge stellen, reden und ggf – anders bei verdrängender Vertretung zB durch Insolvenzverwalter – abstimmen. Für WEigtümer besteht grds keine Pflicht, selbst oder durch Vertreter an Versammlungen teilzunehmen und/oder diesen bis zum Ende beizuwohnen (LG Nürnberg-Fürth ZMR 17, 95). Anders liegt es ausnw, wenn nach §§ 18 II, 19 ein Beschl gefasst werden muss: Erscheint ein WEigtümer in diesem Fall nicht, enthält er sich der Stimme, und lässt er sich auch nicht vertreten, schuldet er Schadenersatz (§ 18 Rn 22). Die Versammlungsrechte bestehen auch dann, wenn ein Teil der Eigentümerbefugnisse auf einem Insolvenz- oder Zwangsverwalter oder Testamentsvollstrecker ruhen (str).

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