Rn 20

Die Kosten sind auf die WEigtümer umzulegen, die den Beschl nach § 20 I gefasst haben. Wer dies ist, muss sich aus einer Niederschrift ergeben. Fehlt es an dieser Angabe, sind die Kosten auf sämtliche WEigtümer umzulegen, bis die WEigtümer sich einigen, wer betroffen ist, oder ein Urteil dies rechtskräftig feststellt. Die Pflicht eines WEigtümers, die Kosten zu tragen, geht auf seinen Sondernachfolger über. Unter den betroffenen WEigtümern sind die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 I 2) umzulegen.

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