Rn 15

Die WEigtümer können eine Gestattung iSv § 20 I bereits in einer Vereinbarung aussprechen und damit den Beschl nach § 20 I vorwegnehmen (BGH NJW 14, 1090 [BGH 07.02.2014 - V ZR 25/13] Rz 8; ZWE 13, 131 Rz 9). Die Gestattungsvereinbarung kann bereits in der Gemeinschaftsordnung enthalten sein (München NJOZ 19, 1562 Rz 49; LG Hamburg ZWE 17, 450 Rz 15). Eine Gestattungsvereinbarung ist nach ihrem Zweck umfassend zu verstehen und deckt sämtliche Maßnahmen für die bauliche Veränderung ab. Ob ein WEigtümer infolge einer Gestattungsvereinbarung auch berechtigt und/oder verpflichtet sein soll, dass entspr wesentliche Bauteil des gemE oder die Fläche oder den Raum vollständig oder in Bezug auf bestimmte Aspekte zu verwalten, sollte in der Gestattungsvereinbarung ausdrücklich geregelt werden. Fehlt es hieran, ist auszulegen, ob der WEigtümer insoweit berechtigt und verpflichtet sein soll.

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