Rn 2

Bauliche Veränderung ist jede Maßnahme eines WEigtümers (BGH NJW 15, 2027 [BGH 14.11.2014 - V ZR 118/13] Rz 8 ff), die über § 19 II Nr 2 (§ 19 Rn 20) hinausgeht, auf Dauer angelegt, auf das gemE (§ 1 Rn 6 ff; BGH NJW 17, 2184 [BGH 18.11.2016 - V ZR 49/16] Rz 8) bezogen ist und dieses substanziell (also nicht: Anstrahlen, Draufstellen) umgestaltet (Ddorf OLGR 09, 2; Köln OLGR 06, 593; LG München I ZMR 16, 61). Umgestaltung meint Veränderung des ordnungsmäßigen Zustandes. Bsp: Eingriffe in das Dach, in Decken, die Fassade, in Stränge, das Treppenhaus, in Wände, aber auch Schaffung neuer Einrichtungen, Anlagen oder Räume (bzw deren Entfernung). Bloß vorübergehende, nicht substanzielle Eingriffe (etwa: Anbringung einer Fahne, Aufstellung eines beweglichen Wäscheständers, von Biertischen, Bänken und Schirmen, die im Boden nicht fest verankert sind, eines nicht fest im Boden verankerten Pflanztrogs, mobile Terrasse, mobile Parabolantenne) unterfallen nicht § 20 (BayObLG ZMR 02, 688; ZMR 97, 374; LG München I ZMR 16, 61). Nach aA reicht hingegen die bloße Veränderung des Erscheinungsbildes des gemE ohne Substanzeingriff, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemE hinausgeht (zB LG Hambg ZMR 16, 562).

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