Rn 20

Die Erhaltung des gemE ist nach § 18 I eine auf der GdW ruhende Pflicht. Bestehen Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt, muss nicht abwartet werden, bis konkrete Schäden größeren Ausmaßes tatsächlich eingetreten sind (BayObLG NJW-RR 96, 1166). Kommt die GdW ihrer Verpflichtung nach § 19 II Nr 2 nicht nach, besitzt ein dadurch einen Schaden erleidender WEigtümer einen Schadenersatzanspruch (s.a. BGH NJW 12, 2955 [BGH 13.07.2012 - V ZR 94/11] Rz 9). Auch eine modernisierende Erhaltung, also eine nicht unerhebliche Reparatur oder die Abwendung eines erheblichen anstehenden Schadens, bei der über die Reparatur eines Mangels hinaus das gemeinschaftliche Eigentum iSv § 555b Nr 1 bis Nr 5 BGB durch eine technisch bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung verändert wird (LG Itzehoe ZWE 18, 178 Rz 11) und die Erhaltungs- die Modernisierungskosten überwiegen, ist eine Erhaltungsmaßnahme (sehr str). Für diese ist § 16 II 1 der gesetzliche Umlageschlüsse und ist § 15 Nr 1 anwendbar.

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