Rn 26

§ 20 II 1 Nr 2 räumt nicht das Recht ein, ein zu ladendes Fahrzeug für die Zeit des Ladevorganges im Bereich des gemE abzustellen. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der WEigtümer das Recht hat, das zu ladende Fahrzeug im Bereich der begehrten Lademöglichkeit abzustellen. Fehlt es an einer Möglichkeit, das gemE für die Zeit des Ladevorganges mit zu gebrauchen und hat der WEigtümer an irgendeinem Stellplatz auch kein Teileigentum oder kein SNR, ist die Herstellung einer Lademöglichkeit nach den Materialien (BRDrs 168/20, 69) nicht angemessen.

 

Rn 27

Entstehen Kapazitätsprobleme, müssen diese nach allgemeinen Regeln gelöst werden, etwa durch einen Beschl, der regelt, wann welcher WEigtümer gemE gebrauchen darf. Dabei sind alle interessierten WEigtümer gleichzubehandeln. Die WEigtümer sind nicht befugt, den Anspruch aus § 20 II 1 Nr 2 mit Blick auf beschränkte Kapazitäten etwa der gemeinschaftlichen Elektroinstallationen abzulehnen (BRDrs 168/20, 70). Entweder teilen sich in einem solchen Fall alle an der Nutzung interessierten WEigtümer die beschränkten Kapazitäten oder sie rüsten die bestehenden Elektroinstallationen gemeinsam auf und tragen nach § 21 I 1 die dafür notwendigen Kosten gemeinsam (BRDrs 168/20, 70).

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