Rn 49

Anspruchsgegner als Handlungsstörer ist der im Zeitpunkt der Durchführung eingetragene WEigtümer. Etwas anderes gilt, wenn die rechtswidrige Baumaßnahme von einem Dritten stammt, zB einem Mieter, und der WEigtümer für diesen nicht einzustehen hat. Dies ist der Fall, wenn er ihm das SonderE nicht mit der Erlaubnis zum Stören überlassen hat, oder er versucht hat, dessen Störungen zu unterbinden (BGH NJW 06, 992 [BGH 27.01.2006 - V ZR 26/05] Rz 5). Insoweit handelt es sich zwar um keine bauliche Veränderung, aber um ein nach § 823 I BGB verbotenes Tun. Die Pflicht, eine widerrechtliche bauliche Veränderung zurückzubauen, geht nicht auf einen Sondernachfolger über. Der Sondernachfolger ist allerdings Zustandsstörer. Er ist verpflichtet, die Beseitigung der Störung zu dulden (Ddorf ZWE 08, 290, 292). Neben einer Duldung kann im Einzelfall außerdem Unterlassung der Benutzung und gegebenenfalls die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangt werden (Köln NJW-RR 04, 88 [OLG Köln 07.04.2003 - 16 Wx 44/03]). Schließlich kann der Sondernachfolger nach hM im Einzelfall sogar zur Beseitigung verpflichtet sein (München NZM 09, 707). Das soll dann der Fall sein, wenn ihm die Störung ›zurechenbar‹ ist (BGH NZM 10, 365 [BGH 04.03.2010 - V ZB 130/09] Rz 14). Hat ein WEigtümer sein SonderE einem Drittnutzer überlassen, kann der Drittnutzer als Zustandsstörer auf Duldung in Anspruch genommen werden. Hat der Drittnutzer die Veränderung vorgenommen, schuldet er nach § 823 I BGB Schadenersatz. Der WEigtümer, dessen bauliche Sonderwünsche als Erwerber vom Bauträger umgesetzt werden (egal zu welchem Zeitpunkt), ist weder Zustands- noch Handlungsstörer (BGH NJW 15, 2027 [BGH 14.11.2014 - V ZR 118/13] Rz 16).

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