Rn 17

Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 1 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. § 20 II 1 Nr 1 bezieht sich sowohl auf das gemE, das sich im Bereich der Wohnung eines WEigtümers befindet, als auch auf das übrige gemE (BRDrs 168/20, 69). Vom Begriff ›WEigtümer‹ erfasst sind auch Dritte, also die Personen, die dem Hausstand oder Geschäftsbetrieb des WEigtümers angehören. Zum WEigtümer gehört seine aktuelle Familie (eine durch Partnerschaft, Heirat oder Abstammung begründete Lebensgemeinschaft). Zur Familie zählen vor allem Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel, die Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen; §§ 383 ZPO, 52 StPO gelten entspr. Angehöriger ist, wer mit dem WEigtümer das Wohnungs- oder Teileigentum auf Dauer mitgebraucht. Nach § 554 I 1 BGB kann der Mieter eines WEigtümers von diesem unter den Voraussetzungen der §§ 535, 241 I BGB verlangen, dass er im Verhältnis zu den anderen WEigtümern eine bauliche Veränderung nach § 20 II 1 Nr 1 durchsetzt.

 

Rn 18

Menschen mit Behinderungen sind entspr § 2 I 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können.

 

Rn 19

Dem Gebrauch dienen alle baulichen Veränderungen, die für sie erforderlich oder auch nur förderlich sind (LG München I v. 8.12.22 – 36 S 3944/22 WEG; BRDrs 168/20, 69). Der Begriff des ›Gebrauchs‹ meint, dass der WEigtümer von der baulichen Veränderung einen Vorteil erfährt. Ob und in welchem Umfang ein WEigtümer auf die bauliche Veränderung angewiesen ist, ist bedeutungslos (BRDrs 168/20, 69).

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