Rn 5

Auf das Verhältnis der Teilhaber des Miteigentums (§§ 10 I; 741 ff BGB) sind im Innenverhältnis die entwickelten Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft entspr anzuwenden; Entsprechendes gilt für die GdW. Wird Nichtigkeit geltend gemacht, können nach § 28 I erbrachte Leistungen nicht zurückverlangt werden; für bereits eingegangene Verpflichtungen haften die Teilhaber entspr § 9a IV. Auch die von der GdW geschlossenen Verträge sind wirksam. Nach §§ 242, 313 BGB iVm dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) haben die WEigtümer die Verpflichtung, den Mangel einvernehmlich zu beheben. Der Wunsch nach Auflösung ist grds rechtsmissbräuchlich. Eine Ausnahme ist für schutzwürdige Personen vorstellbar, zB, wenn der Teilungsvertrag von einer nicht voll geschäftsfähigen Person geschlossen wurde. Gegen sie können keine Pflichten aus §§ 9a IV, 10 ff oder daran anknüpfende Ansprüche geltend gemacht werden.

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