Rn 9

Die Umwandlung von SonderE in gemE und umgekehrt erfordert wie eine erstmalige Begründung den Weg nach § 4 I, II (BGH ZMR 05, 59, 62; 03, 748). GemE, zB ein neuer Flur oder ein neues Treppenhaus, kann nicht – auch nicht tw – aufgedrängt (München Rpfleger 07, 459) oder entzogen werden. Geschähe dieseszB bei einer Unterteilung (Rn 11 ff), wäre die Unterteilung unwirksam. Die vertragliche Regelung der sachenrechtlichen Zuordnung eines Raums ist von einer inhaltlichen Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses zu unterscheiden (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 23; NJW 13, 1962 [BGH 12.04.2013 - V ZR 103/12] Rz 9). Für den Vollzug ist eine Vereinbarung gem § 10 I 2 nicht ausreichend (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 23; ZMR 19, 518 Rz 12). Neben den Erklärungen der WEigtümer ist für eine Umwandlung von SonderE in gemE idR die Zustimmung Dritter (München ZWE 12, 316; Vor §§ 1–49 Rn 25) notw. Zur Eintragung der Umwandlung sind grds ein geänderter Aufteilungsplan (§ 7 Rn 15) und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Rn 16) vorzulegen (BayObLG Rpfleger 98, 194).

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