Rn 37

Gem § 27 I Nr 1 muss der Verw prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen abgeschlossen und inhaltlich ausreichend sind (LG Frankfurt aM ZMR 21, 836). Während des Laufs einer Versicherung muss er dem Versicherer die ihm bekannten Umstände anzeigen, die für die Übernahme des Risikos durch den Versicherer oder im Übrigen erheblich sind. Ferner muss er ein Auge auf die Versicherungssumme und ihre Angemessenheit haben, die Prämien bedienen und dem Versicherer nachträgliche Gefahrerhöhungen anzeigen. Der Verw ist außerdem für die Abwicklung von Versicherungsschäden am gemE zuständig. Er muss dazu den Schadenseintritt unverzüglich melden und Nachfragen beantworten. Ferner hat er – sofern es ihm § 27 I Nr 1, 2 erlaubt – nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen (§ 82 I VVG). Ob er nach § 27 I Nr 1 den Versicherungsvertrag iÜ bestimmen kann, ist eine Frage des Einzelfalls und idR für die in § 19 II Nr 3 genannten Versicherungen zu bejahen.

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