Rn 15
Der Beschl kann angefochten werden. Zu prüfen ist: ob der Beschl (Rn 12) formal ordnungsmäßig (Vor §§ 23–25 Rn 6) ist und ob eine Abmahnung (Rn 7, Rn 11) vorliegt (BGH NJW 11, 3026 = ZMR 11, 978). Ob ein Grund nach § 17 I, II vorliegt, ist hingegen nur bei der Entziehungsklage (Rn 16) zu prüfen (Rostock ZMR 09, 470). Der Gebührenstreitwert für den Beschl über die Entziehung beträgt 20 % des Verkehrswertes des betroffenen SonderE (Rostock ZMR 09, 470).
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