Rn 15

Der Beschl kann angefochten werden. Zu prüfen ist: ob der Beschl (Rn 12) formal ordnungsmäßig (Vor §§ 23–25 Rn 6) ist und ob eine Abmahnung (Rn 7, Rn 11) vorliegt (BGH NJW 11, 3026 = ZMR 11, 978). Ob ein Grund nach § 17 I, II vorliegt, ist hingegen nur bei der Entziehungsklage (Rn 16) zu prüfen (Rostock ZMR 09, 470). Der Gebührenstreitwert für den Beschl über die Entziehung beträgt 20 % des Verkehrswertes des betroffenen SonderE (Rostock ZMR 09, 470).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge