Rn 7

Grds erforderlich ist eine – formfreie (LG Berlin ZMR 18, 246) – Abmahnung der nach § 9b vertretenen GdW analog §§ 543 III, 314 II 1 BGB (s.a. BGH ZMR 18, 525 Rz 9; 11, 978 Rz 4). Ihr Zweck besteht darin, dem WEigtümer ein bestimmtes, als Entziehungsgrund beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, verbunden mit der Aufforderung, das Verhalten zur Vermeidung eines Entziehungsbeschl aufzugeben oder zu ändern (BGH ZMR 19, 699 Rz 21). Sie muss vor einem Beschl nach § 17 I – vor dem sie warnt (BGH ZMR 07, 465, 468) – ausgesprochen werden und ausreichend bestimmt (BGH ZMR 19, 699 Rz 21) darüber informieren, was zu tun ist, um die Folgen des § 17 I zu vermeiden. Die Abmahnung soll dem Betroffenen eine Möglichkeit zur Verhaltensänderung geben und diese berücksichtigen. Bei mehrfachen Verstößen derselben Art bedarf es keiner mehrfachen Abmahnungen (LG Berlin ZMR 18, 246). Was der WEigtümer auf die Abmahnung zur Rechtfertigung oder Erklärung seines Verhaltens vorbringt, ist auszuwerten. Die Abmahnung ist nicht selbständig anfechtbar (BGH ZMR 07, 465, 468) und setzt keinen Beschl voraus (BGH ZMR 19, 699 Rz 6; ZMR 07, 465, 468). Es genügt, dass der Verw sie für die GdW oder ein WEigtümer sie ausspricht (BGH ZMR 19, 699 Rz 6). Gibt es einen Beschl, ist er darauf überprüfbar, ob die formalen Voraussetzungen der Beschl-Fassung eingehalten sind, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschl rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist (BGH ZMR 19, 699 Rz 6 und Rz 7). Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abmahnung ist unzulässig (BayObLG NZM 04, 383). Auf eine Abmahnung kann ausnw verzichtet werden, wenn diese unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet (BGH ZMR 18, 525 Rz 9; ZMR 07, 465, 467). Eine Abmahnung ist ferner grds entbehrlich, wenn ein WEigtümer, gegen den eine Entziehungsklage rechtshängig ist (§ 19 Rn 1), das dort beanstandete Verhalten fortsetzt (BGH ZMR 18, 525 Rz 10; LG Dortmund ZMR 22, 396).

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