Rn 19

Aus dem Veräußerungsurteil – oder nach § 17 IV 2 aus einem Schuldtitel iSd § 794 ZPO, durch den sich der WEigtümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet – ist die GdW nach § 17 IV 1 zur Zwangsvollstreckung entspr dem ZVG ›berechtigt‹. Aus dem Veräußerungsurteil kann 30 Jahre lang vollstreckt werden (§ 197 I Nr 3 BGB).

 

Rn 20

Die Vollstreckung erfolgt im Wege der Zwangsversteigerung entspr §§ 1161 ZVG. Da diese Vorschriften auf Zwangsversteigerungen wegen Geldforderungen konzipiert sind, ist für jede Vorschrift zu prüfen, ob sie angewendet werden kann. In der Antragstellung beim Vollstreckungsgericht ist die Zustimmung zu einer freiwilligen Veräußerung des Schuldners zu sehen. Die Wirkungen des § 23 ZVG bestehen hinsichtlich aller sonstigen rechtsgeschäftlichen Verfügungen und solcher im Wege der Zwangsvollstreckung. Der Titel steht im Rang des § 10 I Nr 5 ZVG; nach aA ist er ›ranglos‹. Die Rangklassen 6, 7 und 8 des § 10 I ZVG, sofern diese Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden, sind daher beim geringsten Gebot nicht zu beachten. § 30a ZVG ist nicht anwendbar. § 81 I ZVG ist zu modifizieren: Der zur Veräußerung Verpflichtete muss nach Sinn und Zweck des § 17 als Bieter im Versteigerungsverfahren ausgeschlossen sein, ebenso ein Miteigentümer (BGH NZM 18, 1024 [BGH 14.09.2018 - V ZR 138/17] Rz 29).

 

Rn 21

Das Veräußerungsurteil ersetzt nicht zur Veräußerung erforderliche Erklärungen Dritter, etwa die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Personen oder die Zustimmung nach § 12.

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