Rn 1

§ 17 I gibt das nach § 17 III durch Vereinbarung nicht einschränkbare oder auszuschließende Recht, bei einer schweren Verletzung (Rn 4) von einem WEigtümer nach einem entspr Beschl (Rn 10) die Veräußerung seines Wohnungseigentums (§ 1 II) zu verlangen. Ziel ist es, künftige Störungen zu verhindern und den Hausfrieden wiederherzustellen (BGH NZM 17, 37 Rz 15) sowie nicht vergangenes Handeln zu sanktionieren (LG Hambg ZMR 16, 487). Art 14 GG steht § 17 zwar nicht entgegen; das Verlangen darf seinetwegen aber nur als letztes Mittel eingesetzt werden (BGH NZM 18, 1024 Rz 14; ZMR 18, 525 Rz 9).

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