Rn 60

Die WEigtümer können ua folgende Umlageschlüssel bestimmen (s.a. § 556a Rn 8 ff):

  • Anzahl von Anschlüssen/Anlagen: Es kann die Anzahl von Anschlüssen, etwa Breitbandkabel, Kabelfernsehen, Telefonbuchsen, als Umlageschlüssel bestimmt werden. Entspr gilt für die Anzahl von Anlagen, zB von Rauchwarnmeldern (LG Dortmund ZWE 17, 138).
  • Anzahl von Wohnungseigentumsrechten (Einheiten): Es kann die Anzahl der Wohnungseigentumsrechte (›Einheiten‹) bestimmt werden, etwa für die Vergütung des Verw oder für Kabelkosten (LG Nürnberg NZM 09, 363, 364 [LG Nürnberg 25.03.2009 - 14 S 7627/08]).
  • Anzahl der Bewohner/Eigentümer/Nutzer- bzw. Personen: Es kann die Anzahl der Bewohner/Eigentümer/Nutzer- bzw. Personen als Umlageschlüssel bestimmt werden. Dieser Umlageschlüssel setzt voraus, dass die jeweilige Anzahl eindeutig messbar/zählbar und klar ist.
  • Gebrauch oder die bloße Gebrauchsmöglichkeit: Es kann der Gebrauch oder die bloße Gebrauchsmöglichkeit – sofern eindeutig messbar/zählbar – als Umlageschlüssel bestimmt werden. IdR wird ein Umlageschlüssel ›Gebrauch‹ mangels Bestimmtheit allerdings nicht anzuwenden sein.
  • Mehrhausanlage (Verteilung nach Häusern/Untergemeinschaften): Kosten, die rechnerisch nur auf eines von mehreren Häusern einer Mehrhausanlage entfallen und nach einer entspr Erfassung, Messung oder Zählung auf deren WEigtümer verteilt werden könnten, sind grds von allen WEigtümern zu tragen. Die WEigtümer können etwas anderes bestimmen.
  • Verbrauch/Verursachung: Es kann der Verbrauch oder die Verursachung bestimmt werden. Der Verbrauch/die Verursachung muss in diesem Fall durch – sofern gesetzlich verlangt – geeichte Messgeräte, zB Zähler oder Waagen, ermittelt werden (BayObLG NZM 05, 609). Umstritten ist, ob der Umlageschlüssel ›Verbrauch‹ auch dann anwendbar ist, wenn der individuelle Verbrauch nur durch nicht geeichte Messgeräte gemessen werden konnte. Der Einsatz von Messgeräten nach Ablauf ihrer Eichfrist verstößt jedenfalls gegen das Öffentliche Recht (OVG Münster NVwZ-RR 16, 807 [OVG Nordrhein-Westfalen 25.07.2016 - 4 A 1150/15]; VG Köln ZWE 15, 292).
  • Wohn- und Nutzfläche: Es kann entspr dem Mietrecht die Wohn- und/oder Nutzfläche als Umlageschlüssel bestimmt werden (LG Frankfurt aM ZMR 18, 789). Stellt ein Umlageschlüssel nur auf Wohnfläche ab, tritt bei einem Teileigentum die Nutzfläche an deren Stelle (Frankf NZM 07, 490, 492; AG Unna ZMR 19, 162, 163). Die Größe der Flächen kann im Verhältnis der WEigtümer zueinander und abweichend von einer Berechnung vereinbart werden. Stehen die Flächen nicht fest, kann der Umlageschlüssel erst dann angewendet werden, wenn die WEigtümer die Flächen vereinbaren oder beschließen (KG ZMR 02, 376; AG Norderstedt ZMR 13, 577).

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