Rn 1

Die Gemeinschaft (Vor §§ 1–49 Rn 6) ist nach Sinn und Zweck auf Dauer angelegt. Der grds unabdingbare § 11 I 1, 2 bezweckt daher, eine gesicherte Rechtsstellung zu vermitteln (BGH ZMR 02, 440, 442). Sachenrechtlich wird die angestrebte Beständigkeit von § 6 flankiert. Ein WEigtümer kann auch nicht mittelbar durch Verzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden (§ 4 Rn 7).

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