Rn 26

§ 1 IV stellt klar, dass das SonderE nur mit Miteigentum an einem Grundstück (vgl § 873 BGB Rn 2) verbunden werden kann. Grundstück idS ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nr im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (RGZ 84, 270). Soll Wohnungseigentum an mehreren Grundstücken gebildet werden, sind diese im Wege der Vereinigung gem §§ 890 1 BGB, 5 GBO miteinander zu vereinigen oder einem Grundstück gem §§ 890 II BGB, 6 GBO als Bestandteil zuzuschreiben (Köln BWNotZ 19, 300).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge