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Grundstück iSv BGB, GBO/GBV und GrdstVG (BGHZ 49, 145; Schlesw MittBayNot 07, 432) ist nur das Grundstück im rechtlichen Sinne. Man unterscheidet: 1. Grundstück im natürlichen Sinne ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (RGZ 68, 25). 2. Grundstück im katastertechnischen oder vermessungstechnischen Sinn (Parzelle, Flurstück, Katastergrundstück) ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster (insb Liegenschaftsbuch und Flurkarte) einzeln ausgewiesen ist. Zuflurstück ist nur eine Teilfläche eines Flurstücks, die bei diesem abgeschrieben und sogleich bei einem anderen Flurstück zugeschrieben werden soll. Wegen der sofortigen Zuschreibung zu einem anderen Flurstück, wird es im Kataster nicht als selbstständiges Flurstück ausgewiesen. 3. Grundstück im rechtlichen Sinne (Grundbuchgrundstück, Buchgrundstück) ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der entweder alleine auf einem Grundbuchblatt gebucht (§ 3 I GBO) oder in einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis gebucht ist, §§ 4 I GBO, 6 GBV (RGZ 84, 270; BayObLG Rpfleger 81, 191). Nur ausnahmsweise ist eine Buchung entbehrlich, zB bei Grundstücken öffentlicher Gebietskörperschaften, § 3 II GBO. Ein Grundstück im Rechtssinne kann aus mehreren Flurstücken bestehen (BayObLGZ 56, 470). Ein Zuflurstück wird nur für Vereinigung, Zuschreibung (§ 890) und dem damit verbundenen Eigentumswechsel ausnahmsweise als Grundstück im Rechtssinne behandelt (BGH DNotZ 54, 197 [BGH 11.12.1953 - V ZR 27/52]; BayObLG DNotZ 74, 443).

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