Ein auf allen Seiten abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (Grundstück im tatsächlichen Sinn) wird durch Eintragung im Grundbuch unter einer Nummer in einem besonderen Grundbuchblatt (Realfolium, § 3 Abs. 1 GBO) oder zusammen mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers auf einem Grundbuchblatt (Personalfolium, § 4 Abs. 1 GBO) zum Grundstück im Rechtssinn.

Liegenschaftskataster

Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen (§ 2 Abs. 2 GBO) benannt. In den meisten Ländern dienen als Grundlage die Liegenschaftskataster, welche für die Grund- und Gebäudesteuern eingerichtet worden sind und von den Vermessungsbehörden geführt werden. Sie bestehen aus Kartenwerken und Katasterbüchern und geben Auskunft über die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks wie Größe, Bebauung, Lage usw. Eine dauerende Verbindung zwischen Grundbuchämtern und Katasterbehörden sorgt dafür, dass neue Feststellungen der Katasterbehörden, z. B. über Größe eines Grundstücks aufgrund neuer Vermessungen, im Grundbuch verzeichnet werden.

Flurstück

Grundstück im vermessungstechnischen Sinn – auch Parzelle oder Flurstück genannt – ist die kleinste Unterteilung der Erdoberfläche, welche von einer in sich geschlossenen Linie umgrenzt und in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer (Flurstücksnummer) verzeichnet ist. Das Grundbuch übernimmt die tatsächlichen Angaben des Katasters, während umgekehrt das Kataster die Eigentumsangaben des Grundbuchs nachrichtlich übernimmt (Fortführung).

Gebäude

Ein Gebäude ist ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§§ 93, 94 BGB), es sei denn, es ist nur zu einem vorübergehenden Zweck auf dem Grundstück errichtet (§ 95 BGB), wie beispielsweise das vom Mieter für die Dauer der Miete erstellte Gebäude. Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 93 BGB), d. h., sie teilen stets das rechtliche Schicksal der Hauptsache; abweichende Vereinbarungen können lediglich schuldrechtliche, aber keine dingliche Wirkung entfalten. Wesentliche Bestandteile sind daher auch nicht einzeln pfändbar.

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