Rn 49

Der Gläubiger kann am Insolvenzverfahren des selbstschuldnerischen Bürgen (§ 773 I Nr 1) – das für diesen zur Schuldbefreiung führen kann (s.o. Rn 7) – nach §§ 38, 41 InsO teilnehmen, auch wenn die Hauptforderung noch nicht fällig ist. Steht dem Bürgen hingegen die Einrede der Vorausklage zu, wird die Bürgschaftsforderung nach §§ 41, 191 InsO als aufschiebend bedingter Anspruch in Höhe des Ausfalls berücksichtigt (Uhlenbruck/Knof § 43 Rz 5). Die Einrede der Vorausklage entfällt nach § 773 I Nr 3, wenn der Hauptschuldner neben dem Bürgen gleichzeitig insolvent wird (vgl § 773 Rn 15 f); in diesem Fall der ›Doppelinsolvenz‹ haften Hauptschuldner und Bürge als Gesamtschuldner iSv § 43 InsO.

 

Rn 50

Bei Insolvenz des Bürgen ist der Hauptschuldner oft zur Beibringung einer neuen Bürgschaft verpflichtet (s Ziff 13 II AGB-Banken; § 240 und dazu – nach der Holzmann-Insolvenz – LG Berlin NZBau 04, 679 f [LG Berlin 12.11.2003 - 2 O 624/02]).

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