Rn 53

Beim kumulativen Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein, so dass beide Gesamtschuldner iSd §§ 421 ff werden. Die Zulässigkeit des im BGB nicht geregelten Schuldbeitritts folgt aus der Vertragsfreiheit, § 311 I (anerkannt seit RGZ 59, 232, 233; BGH DB 75, 2081). Die Regelung in § 401 gilt entspr für den sichernden Schuldbeitritt (BGH NJW 72, 437, 439 [BGH 24.11.1971 - IV ZR 71/70]; BGH NJW 00, 575 [BGH 23.11.1999 - XI ZR 20/99]; Bülow Rz 1596). Die Rspr. zur sittenwidrigen Überforderung des Bürgen (§ 765 Rn 21 ff) können im Einzelfall entsprechend herangezogen werden (Röttger SchlHA 12, 161).

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