A. Allgemeines.

 

Rn 1

Das Unterkapitel 1a ist durch das MietNovG v 21.4.15 (BGBl I 610) mWv 1.6.15 in das Gesetz eingefügt worden. Es enthält Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Beginn eines Mietvertrags (›Mietpreisbremse‹). Das MietNovG hatte dabei das Ziel, dass va einkommensschwächere Haushalte, aber auch Durchschnittsverdiener in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten noch bezahlbare Wohnungen finden (BTDrs 18/3121, 1).

 

Rn 2

Durch das MietAnpG v 18.12.18 (BGBl I 2648) sind § 556e II 1 und § 556g mWv 1.1.19 geändert worden. Das MietAnpG zielt dabei darauf ab, Wirkungsdefizite der bisherigen Regelungen zu beseitigen. Das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn v 19.3.20 (BGBl I 540) hat mWv 1.4.20 § 555d II 1, 4 sowie § 556g Ia 1 Nr 1 und II 1 geändert und § 556g II 3 ins BGB eingefügt (zu den damit verbundenen Zielen s BTDrs 19/15824, 9 ff).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

§§ 556d–556g sind auf jeden Mietvertrag über Wohnraum (§ 535 Rn 12) im Anwendungsbereich des § 556d I anwendbar (s.a. Siegmund PiG 100, 23, 24 ff), mit Ausn der in § 549 II, III genannten Mietverträge (s.a. LG Berlin ZMR 20, 836). Auf einen Änderungsvertrag während eines laufenden Mietverhältnisses sind sie weder direkt noch analog anzuwenden (§ 55). Zur Staffelmiete s § 557a Rn 15 ff, zur Indexmiete s § 557b Rn 10. Auf preisgebundenen Wohnraum und Gewerbemietverträge sind §§ 556d–556g nicht anwendbar – auch nicht entspr (BTDrs 18/3121, 28; Derleder WuM 14, 443; Blank WuM 14, 641). Zu Mischmietverhältnissen s § 535 Rn 14.

C. Übergangsrecht.

 

Rn 4

Gem Art 229 § 49 II EGBGB ist § 556g Ia auf ein bis einschließlich 31.12.18 entstandenes Mietverhältnis nicht anzuwenden. § 556g II ist in der bis einschließlich 31.12.18 geltenden Fassung weiter auf Mietverhältnisse anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt im Anwendungsbereich der §§ 556d–556g abgeschlossen worden sind.

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