Rn 7

Insb wenn man den Drittschutz mit der Vertragsauslegung begründet, muss man konsequenterweise ein Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich verlangen. Das hat der BGH zunächst mit der Formulierung getan, der Gläubiger müsse ›sozusagen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich‹ sein (etwa BGHZ 51, 91, 96). Diese Mitverantwortlichkeit ist gefolgert worden für nahe Angehörige aus der Unterhaltspflicht des Versprechensempfängers und für Dienstverpflichtete aus § 618; es geht dabei im Wesentlichen um Körperverletzungen (s Wertenbruch FS U. Huber [06], 637, 639 f). Generell genügt es, wenn dem Gläubiger Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aufgrund einer Sonderverbindung in Gestalt eines sonstigen Vertrages oder zumindest eines Gefälligkeitsverhältnisses oder eines besonderen sozialen Kontaktes obliegen (BGH MDR 17, 73 [BGH 17.11.2016 - III ZR 139/14] Rz 19).

 

Rn 8

Aber auch dieses Erfordernis ist nicht überall durchgehalten worden. Denn insb beim Vertrauen eines Dritten auf eine berufliche (sachverständige) Auskunft soll dieser Dritte sogar dann geschützt werden können, wenn seine Interessen denen des Gläubigers gegenläufig sind, so dass dem Gläubiger am Schutz des Dritten nicht gelegen ist (etwa BGHZ 127, 378, 380 f). Hier lässt sich auch durch Vertragsauslegung nicht mehr die Annahme begründen, der Gläubiger habe den Dritten begünstigen wollen. In solchen Fällen liegt die Anwendung von § 311 III nahe: Der Gutachter hat, gestützt auf sein Fachwissen (und ggf auch eine staatliche Anerkennung), in besonderem Maß Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch den Inhalt des Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Dritten erheblich beeinflusst (zB durch die unrichtig hohe Wertangabe den von dem Dritten gebotenen Kaufpreis in die Höhe getrieben). Vgl u. Rn 24 und § 311 Rn 71.

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