Rn 28

Hingegen ist nach der Grundregel des intertemporalen Prozessrechts das Zivilprozessrecht in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, wodurch Änderungen des Gesetzes auch schwebende Verfahren ergreifen (MüKoZPO/Gruber Vor zu § 1 Rz 1 f; Musielak/Musielak/Voit Einl Rz 13; Stein/Jonas/Brehm vor § 1 Rz 119). Die allgemeine intertemporal prozessrechtliche Regel gilt freilich nicht für Prozesshandlungen oder Prozesslagen, die noch unter der Geltung des bisherigen Rechts abgeschlossen worden sind (BGHZ 114, 1, 3 f; Musielak/Musielak/Voit Einl Rz 13). Wichtigste Ausnahme vom Grundsatz ist die perpetuatio fori, welche nach Rechtshängigkeit die einmal begründete Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aufrechterhält, soweit keine gegenteilige Anordnung getroffen wird (BGH NJW 1978, 427 [BGH 23.11.1977 - VIII ZR 107/76]; Musielak/Musielak/Voit Einl Rz 13; Zöller/Greger § 261 Rz 12 f). Dasselbe gilt für die Statthaftigkeit des einmal eingelegten Rechtsmittels (BVerfGE 87, 48, 64; Musielak/Musielak/Voit Einl Rz 13).

 

Rn 29

Die Abgrenzung zum intertemporalen Schuldrecht kann besonders dort Schwierigkeiten bereiten, wo es um materielle Regeln geht, welche – wie §§ 291, 292, 818 IV, 987, 989, 994 II, 2023 – an die Rechtshängigkeit anknüpfen (vgl § 291 Rn 2). Richtigerweise handelt es sich insoweit um Regeln des zwischen den Parteien entstehenden – materiellen – Prozessrechtsverhältnisses. Diese sind richtigerweise nicht prozessual, sondern materiell-rechtlich zu qualifizieren, so dass die Regeln intertemporalen Privatrechts Anwendung finden; grds gelten Änderungen der betreffenden Vorschriften daher nur für neue Verfahren, soweit nicht aus dem Charakter des Prozessrechtsverhältnisses etwas anderes folgt (für § 291s dort Rn 2).

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