Rn 6

Der Testamentsvollstrecker erhält auf Antrag vom Nachlassgericht gem § 2368 ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das nach § 2368 2 die entspr Publizitätswirkungen hat wie der Erbschein nach §§ 2366, 2367 (vgl die Erläuterungen dazu einschl EU-Nachlasszeugnis). Auf einem Erbschein ist die Testamentsvollstreckung zu vermerken wegen der Verfügungsbeschränkung des Erben nach § 2211. Ein Testamentsvollstreckervermerk ist nach § 52 GBO für das Grundbuch vorgesehen; zur Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers des Gesellschafters einer Grundstücks-GbR und deren Nachweis BGH ZEV 22, 358 [BGH 10.02.2022 - V ZB 87/20]. Gehört zum Nachlass ein Einzelunternehmen oder Anteil an einer Personengesellschaft (vgl Rn 4), ist die Dauervollstreckung im Handelsregister einzutragen (s BGH NJW-RR 12, 730 [BGH 14.02.2012 - II ZB 15/11]), nicht jedoch in die Gesellschafterliste der GmbH (BGH NJW 15, 1303 [BGH 24.02.2015 - II ZB 17/14]).

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