Rn 3

Juristische Personen des Privatrechts mit körperschaftlicher Struktur sind eV, konzessionierter wirtschaftlicher Verein des BGB, AG, eG, GmbH, KGaA und VVaG. Für die Vereinigungen der Spezialgesetze gelten die §§ 21 ff lückenfüllend subsidiär, weil der Verein die Grundform der Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit darstellt. Die Stiftung des Privatrechts ist keine Personenvereinigung, sondern ein zugunsten des Stiftungszwecks besonders organisiertes Vermögen. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die nach eigenen Regeln entstehen.

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