Rn 5

§§ 2078, 2079 regeln anstelle der §§ 119, 120, 123 besondere Anfechtungsgründe. §§ 2080, 2281 I, 2285 regeln die im Allgemeinen Teil nicht gesondert regelungsbedürftige Anfechtungsberechtigung. §§ 2082, 2283 verdrängen die Regelungen der §§ 121, 124 zur Anfechtungsfrist. § 122 ist nicht anwendbar (§ 2078 III). Die Wirkung der Anfechtung ergibt sich hingegen aus § 142. Bzgl des Anfechtungsadressaten verdrängen §§ 2081, 2281 II in ihrem Anwendungsbereich den § 143. Der Erblasser kann die anfechtbare Verfügung bestätigen (§ 144 I), sodass den nach § 2080 Anfechtungsberechtigten kein Anfechtungsrecht zusteht.

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