Rn 1

Eheliche und nicht eheliche Kinder sind im Namensrecht gleichgestellt. Im Grundsatz kann der Kindesname deshalb nur während der Minderjährigkeit des Kindes geändert werden (BayObLG FamRZ 02, 1729), danach nur noch im Verwaltungsweg aufgrund des NamÄndG. Das FamG ist nur zuständig, soweit ausdrücklich die Entscheidung ihm zugewiesen wurde oder sich diese aus der Enumeration in § 151 FamFG ergibt. Aus dem Gesamtzusammenhang ist die Zuständigkeit des FamG auch für die nach PStG) zulässigen Maßnahmen abzuleiten, ebenso für die Verfahren nach § 2 NamÄndG, § 16 VerschG und sonstige Sonderbestimmungen, die den Bereich der elterlichen Sorge betreffen (Musielak/Borth, § 151 FamFG Rz 4). Der als Folge einer späteren Adoption geänderte Geburtsname tritt auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens (FamRZ 11, 1718).

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