Rn 19

Rückforderung zu viel gezahlten Unterhalts aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 kommt in Betracht bei rückwirkender Abänderung eines Unterhaltstitels im Wege der Abänderungsklage oder Zahlung aufgrund einer einstweiligen Anordnung, die später keinen Bestand hat. Eine einstweilige Anordnung ist nur eine vorläufige Regelung, die keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Unterhalts darstellt. Wird diese durch negative Feststellungsklage, sofort erhobene Bereicherungsklage (BGH FamRZ 84, 767) oder durch anderweitige Hauptsacheregelung iSd § 56 FamFG außer Kraft gesetzt, muss der Unterhalt zurückgezahlt werden. Wurde der Unterhalt aufgrund eines Urteils gezahlt, kommt wegen der Wirkung des 238 Abs. 3 FamFG eine Rückforderung erst ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages oder ab dem ersten des einem Abänderungs- oder Verzichtsverlangens folgenden Monat in Betracht. Zu beachten ist jedoch die Entreicherung gem § 818 III ZPO, die regelmäßig durchgreift. Eine verschärfte Haftung gem § 818 IV oder § 819 I kommt nunmehr ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages in Betracht (§ 241 FamFG). Dies gilt aber nicht für einstweilige Anordnungen. Hie bleibt es bei der verschärften Haftung nach Rechtshängigkeit des Bereicherungsantrages

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