Rn 5

Der Betreuungsunterhalt erfasst die Betreuungsleistung der Eltern ggü ihren Kindern, nämlich die Versorgung, Erziehung, persönliche Zuwendung und Haushaltsführung. Im Unterschied zum Naturalunterhalt deckt er nicht die materiellen Bedürfnisse des Kindes ab. Dabei handelt es sich um denjenigen Unterhalt, den das Gesetz in § 1606 III 2 als Unterhaltsbeitrag durch die Pflege und Erziehung des Kindes kennzeichnet (Scholz FamRZ 94, 1314). Wird der Betreuungsunterhalt vor dritter Seite, aber nicht von den Eltern geleistet, ist er zu monetarisieren, ansonsten nicht (BGH FamRZ 06, 1597). In diesem Falle entspricht er idR dem Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (BGH FamRZ 21, 186). Höherer Betreuungsunterhalt muss von dem Betreuenden dargelegt und bewiesen werden. Dies gilt grds auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige aus der höchsten Einkommensgruppe und der 3. Altersstufe (12–17 Jahre) Unterhalt schuldet (BGH aaO).

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