Rn 4b

Im Fall einer Eizellen- oder Embryonenspende, die nach § 1 Abs 1 Nr 1, 2, 6, 7 ESchG verboten sind, beruht die Zuordnung des Kindes auf den §§ 1591, 1592. Nach § 1 Abs 1 Nr 7 ESchG sind verschiedene Formen der Ersatz- bzw Leihmutterschaft verboten, um eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern. Die Leihmutter ist nach Maßgabe des Art 19 EGBGB die rechtliche Mutter des von ihr geborenen Kindes (BGH FamRZ 18, 290). Jenseits der Möglichkeit zur Adoption des Kindes durch die Wunscheltern steht die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung im Vordergrund (§§ 108, 109 FamFG). Der BGH hat einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public unter Verweis auf das Kindeswohl verneint, wenn ein Lebenspartner mit dem Kind genetisch verwandt ist (BGH FamRZ 15, 240; BGH v 12.1.22 – XII ZB 142/20, juris; weitergehend KG FamRZ 20, 607 einschr EGMR FamRZ 21, 1206; 22, 199; BVerfG FamRZ 22, 1862 [zur Anordnung einer Vormundschaft]). Demgegenüber stellt eine behördliche Registrierung keine anerkennungsfähige Entscheidung dar (BGH FamRZ 19, 890; 892). Welche Folgerungen aus den Entscheidungen des EuGH (FamRZ 22, 1947 [Rzecznik]; 22, 281 [Pancharevo]; 18, 1083 [Coman]) zu dem auf das Recht auf Freizügigkeit gestützten unionsrechtlichen Anerkennungsprinzip für das Abstammungsrecht zu ziehen sind, lässt sich noch nicht absehen.

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