Rn 5

Für das Abstammungsverfahren, das die Feststellung, Anfechtung sowie Klärung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erfasst, sind die §§ 169185 FamFG als vorrangige Spezialregelungen maßgeblich. Das Internationale Privatrecht regelt in Art 19 EGBGB die Abstammung, in Art 20 EGBGB die Anfechtung und in Art 23 EGBGB die erforderliche Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung. Bei konkurrierenden Vaterschaften nach unterschiedlichen durch Art 19 EGBGB berufenen Rechtsordnungen ist umstritten (Mayer NZFam 21, 525), ob nach dem Günstigkeitsprinzip auf den Prioritätsgrundsatz (BGH FamRZ 22, 624; 17, 1687) oder die Wahrscheinlichkeitslösung (München FamRZ 17, 1691; Karlsr FamRZ 15, 1636) abzustellen ist. Über Art 20 EGBGB kommt auch ein scheidungsakzessorischer Statuswechsel nach § 1599 II in Betracht (BGH FamRZ 18, 1334; Brandbg FamRZ 22, 870).

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