Rn 51

Durch Ausübung des Umgangs bedingte Kosten können regelmäßig nicht vom Einkommen abgezogen werden (BGH FamRZ 14, 917; 09, 1391; Kobl FuR 18, 592; Bremen FamRZ 17, 297). Etwas anderes kann gelten aufgrund der nach § 1612b V begrenzten Kindergeldanrechnung, wenn sonst ausreichende Mittel zur Umgangsausübung fehlen (BVerfG FamRZ 03, 1370; BGH NJW 09, 2598; FamRZ 08, 594). Ein zum Barunterhalt verpflichteter Elternteil hat die ihm durch den Umgang entstehenden Kosten so konkret darzustellen, dass eine Schätzung möglich ist. Er hat sie so gering wie möglich zu halten (Brandbg FamRZ 20, 1640). In derartigen Konstellationen kann insb der Selbstbehalt maßvoll angehoben werden (BGH FamRZ 09, 1477; 05, 706; Brandbg FuR 10, 109) oder das unterhaltsrelevante Einkommen gemindert werden (BGH FamRZ 14, 917; 09, 1391; Oldbg FamRZ 13, 1137). Umgangskosten hat der Unterhaltsschuldner so konkret darzulegen, dass zumindest eine Schätzung möglich ist. Sie sind nur zu berücksichtigen, wenn der Umgangspflichtige sie nicht aus einem ihm verbleibenden Kindergeldanteil decken kann. Der umgangsberechtigte Unterhaltsschuldner muss alle Möglichkeiten nutzen, um die Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten (Brandbg FamRZ 20, 1640). Verursacht ein Elternteil durch den Wegzug mit dem Kind hohe Umgangskosten, kann es angemessen sein, ihn mittelbar an den Kosten in der Weise zu beteiligen, dass beide Eltern bei der Rückgabe des Kindes etwa gleiche Wegstrecken zurücklegen müssen (Saarbr FamRZ 20, 344).

Besuchskosten sind regelmäßig steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH FamRB 08, 31 und Söpper FamRZ 05, 503). Umgangskosten können als zusätzlicher Bedarf des Pflichtigen zu berücksichtigen sein, wenn die Kindergeldanrechnung im Mangelfall unterbleibt (BGH FamRZ 05, 706). Ob Personen, die nicht rechtliche Eltern sind, für Kosten des Umgangs mit dem Kind eine Kostenerstattung, etwa aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S 1, 570) verlangen können, ist heftig umstritten und wird von der wohl herrschenden Meinung zu Recht abgelehnt (Spangenberg FamRZ 14, 355; Wohlgemuth FamRZ 14, 356; Löhnig FamRZ 13, 1866).

Sehr diskussionswürdig sind auch die Reformüberlegungen von Lettmaier/Dürbeck (FamRZ 19, 83), wonach erhöhte Umgangskosten als Mehrbedarf anzusehen sind, für den beide Elternteile anteilig (§ 1606 III 1) haften.

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