Rn 42

Bei Tätigkeit in neuer Ehe als Hausmann oder als Hausfrau wird die Unterhaltspflicht ggü dem neuen Ehegatten und ggf ggü dem Kind aus neuer Ehe erfüllt, nicht dagegen ggü einem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind aus erster Ehe oder auch ggf ggü dem früheren Ehegatten, jedenfalls dann, wenn dieser nach § 1570 unterhaltsberechtigt ist (BGH FamRZ 15, 738; 96, 796). Der barunterhaltspflichtige Ehegatte kann sich nur unter engen Voraussetzungen auf die Rolle des Hausmanns berufen (BGH FamRZ 06, 1827). Insb wenn der barunterhaltspflichtige Ehegatte zuvor den Familienunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichergestellt hat und nunmehr ein Rollentausch vorgenommen wurde, bedarf es insoweit eines rechtfertigenden Grundes (BGH FamRZ 15, 738). Die Rollenverteilung ist unterhaltsrechtlich nur zu billigen wenn sie im Einzelfall durch wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht gerechtfertigt ist. Unterhaltsberechtigte minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder müssen eine Einschränkung ihrer Ansprüche nur hinnehmen, wenn die Interessen des Pflichtigen und diejenigen seiner neuen Familie ihr eigenes Interesse am Beibehalten der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegen (BGH FamRZ 15, 738). Sind in neuer Ehe keine Kinder zu betreuen, ist der wiederverheiratete Elternteil von Unterhaltspflichten ggü minderjährigen, unverheirateten bzw privilegiert volljährigen Kindern aus einer früheren Ehe grds nicht befreit (BGH FamRZ 01, 544). Der neue Ehepartner muss dem unterhaltspflichtigen Ehegatten eine der Beschaffung von Unterhaltsmitteln dienende Arbeit ermöglichen (arg aus § 1356 II; BGH FamRZ 96, 796). Die Inanspruchnahme einer zweijährigen Elternzeit hingegen verstößt nicht grds gegen die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, auch wenn damit eine vorübergehende Minderung der Leistungsfähigkeit einhergeht. Eine Nebentätigkeit kann dem betreuenden Elternteil während dieser Zeit grds nicht abverlangt werden (BGH FamRZ 15, 738). Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass die Rollenwahl innerhalb der neuen Familie unterhaltsrechtlich zu akzeptieren ist und die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der neuen Familie an dieser Rollenwahl das Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes erheblich überwiegen (Kobl NZFam 17, 615). Die Grundsätze der Hausmannrspr sind auch iRd nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar (BGH FamRZ 01, 614). Auch ein betreuungsbedürftiges minderjähriges Kind aus der neuen Ehe entbindet nicht von der Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder aus einer früheren Ehe, die nach § 1609 Nr 1 im gleichen Rang stehen (BGH FamRZ 96, 796). Für den Unterhaltspflichtigen besteht die Obliegenheit, ggf eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um so zum Unterhalt der Berechtigten aus vorangegangener Ehe beitragen zu können. Die Rollenwahl in der neuen Ehe ist hinzunehmen, wenn sich der Familienunterhalt in der neuen Ehe durch die Erwerbstätigkeit des anderen, nichtunterhaltspflichtigen Ehegatten wesentlich günstiger gestaltet (BGH FamRZ 15, 738; 06, 1827). Geringe Einkommensunterschiede reichen nicht (BGH FamRZ 01, 614). Aber auch dann muss der Unterhaltspflichtige die häusliche Tätigkeit auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und ggfs eine Nebentätigkeit aufnehmen, um der Barunterhaltspflicht zu genügen. Im Falle eines berechtigten Rollentauschs ist die Unterhaltspflicht ggü Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstätigkeit und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhaltsanspruch begrenzt, der sich ergäbe, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbstätig wäre und von solchen Einkünften seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Unterhaltsansprüche decken müsste (BGH FamRZ 06, 1827; 04, 363). Die Leistungsfähigkeit bemisst sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Ebenso wie die Verheiratung zu einer Schmälerung des Unterhaltsanspruchs führen kann, kann sie sich auch zum Vorteil der erstehelichen Kinder auswirken (keine fiktive Kontrollberechnung, BGH FamRZ 06, 1827).

 

Rn 43

Ist die Übernahme der Haushaltsführung unterhaltsrechtlich nicht zu akzeptieren, wird dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen in der nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbaren Höhe zugerechnet. Kann die Rollenverteilung ausnahmsweise gebilligt werden, muss der Pflichtige die Haushaltsführung und Betreuung des oder der Kinder in neuer Ehe auf das unbedingt Notwendige beschränken, damit er durch eine Nebentätigkeit den Unterhaltsbedarf unterhaltsberechtigter Kinder aus früherer Ehe soweit wie möglich sicherstellen kann (BGH FamRZ 06, 1827; Schlesw NJW 15, 1538: zumutbare Fremdbetreuungsmöglichkeiten sind in Anspruch zu nehmen). Die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht regelmäßig nicht, solange der haushaltsführende Ehegatte in der Zeit nach der Geburt eines Kindes aus der neuen Ehe Elterngeld bezieht (BGH FamRZ 06, 1010).

Voraussetzungen für die Akzeptanz der Rollenw...

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