Rn 1

Der Vertrag ist die privatautonome Regelung eines Rechtsverhältnisses durch Rechtsgeschäft aufgrund des übereinstimmenden Willens von mindestens zwei Parteien (Flume II § 33, 2; NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Vor §§ 145–157 Rz 16). Er ist Hauptfall des mehrseitigen Rechtsgeschäfts. In Abgrenzung hierzu ist der Beschluss ein innerorganisatorischer Willensbildungsakt, der nicht zwingend auf der Einstimmigkeit der Parteien beruhen muss, sondern auch dem Mehrheitsprinzip unterfallen kann (Rn 7).

 

Rn 2

Auch wenn der Konsens der Parteien das Kernelement des Vertrags ist, genügt doch die Einigung allein in einigen Fällen nicht, um die gewollte Rechtsfolge herbeizuführen. Regelmäßig ist dies bei Verfügungsverträgen der Fall. Zu deren Tatbestand gehört neben dem Konsensualakt der Einigung vielfach auch ein Publizitätsakt, der oft ein Realakt ist (Übergabe und Einigung als Elemente der Übereignung nach § 929 1).

 

Rn 3

Neben der Bindung infolge eines mehrseitigen Konsenses gibt es auch Fälle, in denen eine schuldrechtliche Verpflichtung durch einseitiges Versprechen zustande kommt. Zu nennen sind §§ 657 (Auslobung), 661a (Gewinnzusage), 443 (Garantie). Diese Fälle sind gewillkürte Begründungen eines Schuldverhältnisses ohne Vertrag u durch § 311 I aE sanktioniert. Ob auch die Patronatserklärung an die Allgemeinheit hierher zählt, ist str (Vor § 765 Rn 56 ff; bejahend NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Vor §§ 145–157 Rz 16; Schneider ZIP 89, 624; anders – annahmebedürftiger Antrag – Habersack ZIP 96, 261). Das Vertragsstrafeversprechen ist hingegen Vertrag iSv §§ 145 ff (BGH NJW-RR 06, 1477 [BGH 18.05.2006 - I ZR 32/03]; s.a. Rn. 8).

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