Rn 63

Die vom Gesetz vorgesehenen Beendigungs- oder Beseitigungsmöglichkeiten für einen geschlossenen Vertrag sind Rücktritt (§ 346) und bei Dauerschuldverhältnissen Kündigung (vgl § 313 III 2). Zu nennen ist weiter das Widerrufsrecht des Verbrauchers gem § 355.

 

Rn 64

Abgesehen von der Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts kann die Einigung durch Aufhebungsvertrag beseitigt werden. Hierbei können die Parteien den Vertrag auch rückwirkend aufheben. Diese Rückbeziehung der Aufhebung hat allerdings nur schuldrechtliche Wirkung. Dingliche Wirkungen können nur ex nunc beseitigt werden. Der Aufhebungsvertrag ist solange formfrei, wie durch ihn keine Rückübertragungspflichten begründet werden (Anspruchsgrundlage für die Rückgewähr ist nicht § 812 I 1 Var 1, sondern der Aufhebungsvertrag), deren Begründung als Leistungspflichten formpflichtig gewesen wäre. Daher ist der Aufhebungsvertrag über einen Grundstückskauf dann formpflichtig, wenn das Grundstückseigentum bereits übertragen wurde (BGHZ 83, 395, 399 = NJW 82, 1639).

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