Rn 33

Eine Option vermittelt ihrem Inhaber das Recht, den Vertrag einseitig zustande kommen zu lassen. Insofern wird auch durch die Option ein Kontrahierungszwang begründet. Anders als der Vorvertrag vermittelt die Option aber nicht einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrags, sondern das Recht, unmittelbar durch die Ausübung der Option den Vertrag zustande kommen zu lassen. Hierbei handelt es sich nach hM um ein Gestaltungsrecht (MüKo/Busche Vor § 145 Rz 70; aA Staud/Bork Vor zu §§ 145–156 Rz 73). Ist der zu schließende Vertrag ein Kaufvertrag, nennt man das Optionsrecht des Käufers ›Call-Option‹, bei einem entspr Recht des Verkäufers spricht man von ›Put-Option‹. Den Optionsverpflichteten treffen während der Schwebephase besondere Pflichten, die Durchführung des Vertrags nicht zu vereiteln (NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Vor §§ 145–157 Rz 36; s.a. § 145 Rn 14).

 

Rn 34

Konstruktiv stellt sich die Option freilich nicht als ein einheitliches Institut dar. Ihre Begründung kann zum einen durch Einräumung eines Gestaltungsrechts in einem zweiseitigen Optionsvertrag erfolgen. Der Optionsvertrag enthält den aufschiebend bedingten Abschluss des Hauptvertrags (§ 158 Rn 7, 18).

 

Rn 35

Die Einräumung einer Option kann zum anderen auch einseitig durch ein langfristig bindendes Angebot (Festofferte) erreicht werden. Rechtstechnisch handelt es sich in diesem Fall um ein normales Angebot, dessen Annahmefähigkeit gem § 148 zu bestimmen ist.

 

Rn 36

Welche Konstruktion dem Willen der Parteien gerecht wird, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist der Grundsatz zu beachten, dass die Auslegung zu wählen ist, die dem Parteiwillen zum Erfolg verhilft. Es spielen va Formfragen eine Rolle: Die Bestellung einer Option, ob mittels Festofferte, Angebotsvertrags oder bedingten Hauptvertrags, bedarf jedenfalls der für die Willenserklärung des Optionsverpflichteten geltenden Form (MüKo/Busche Vor § 145 Rz 75; Staud/Bork Vor zu §§ 145–156 Rz 74). Räumt also jemand einem Gläubiger eine Option auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrags ein, so bedarf die Willenserklärung des möglichen Bürgen unabhängig von der Konstruktion vorbehaltlich § 350 HGB der Form des § 766.

 

Rn 37

Nach hM ist die (ihrerseits bedingungsfeindliche, § 158 Rn 18) Ausübung der Option nur im Falle der Festofferte und des Angebotsvertrags formbedürftig. Für den Fall des bedingten Hauptvertrags bezieht die hM unter (zweifelhafter) Berufung auf § 456 I 2 die Formpflichtigkeit der Annahme schon und ausschl auf den Optionsvertrag, so dass die Ausübung der Option formlos möglich ist (BGH NJW 06, 2843, 2845 [BGH 12.05.2006 - V ZR 97/05]; Köln NJW-RR 03, 375 [OLG Köln 15.11.2002 - 19 U 74/02]; Grüneberg/Ellenberger Einf v § 145 Rz 23; BeckOK/H.-W. Eckert § 145 Rz 28; aA MüKo/Busche Vor § 145 Rz 75; Staud/Bork Vor zu §§ 145–156 Rz 74; Jauernig/Mansel Vor § 145 Rz 6). Bei einem Grundstückskauf unterliegt danach der Optionsvertrag der Form des § 311b I, während die Ausübung der Option formfrei möglich sein soll.

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