Rn 6

Während die Scheidung ausschl von Ehegatten beantragt werden kann (§ 1564 1), sind bei den meisten Aufhebungsgründen zusätzlich die zuständige Verwaltungsbehörde und im Falle der Bigamie ein Dritter (der Ehegatte aus der anderen Ehe) antragsberechtigt (§ 1316). Die Drittanträge sind gegen beide Ehegatten zu richten (§ 129 I FamFG).

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