A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, häufig auch als faktische Lebensgemeinschaft bezeichnet (vgl Grziwotz FamRZ 09, 750; Staud/Löhnig Anh zu §§ 1297 ff Rz 11 ff) wird von der Rspr definiert als Beziehung zweier Menschen, die auf unbestimmte Dauer angelegt ist, sich durch innere Bindungen der Partner zueinander auszeichnet und neben sich keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt (BGH FamRZ 93, 533; BSG FamRZ 93, 1315; BVerfG FamRZ 93, 164; FamRZ 04, 1950). Die Bindungen der Partner zueinander müssen so eng sein, dass sie auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen und Verantwortung übernehmen (BVerfG FamRZ 93, 163; Köln VersR 13, 378). Sie wird deshalb auch als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bezeichnet (Grziwotz FamRZ 94, 1217). Sie weist zwar weitgehende Ähnlichkeit mit der Ehe auf, unterscheidet sich von dieser aber durch den Mangel an Form (Ddorf FamRZ 81, 1077). Überdies ist nur die Ehe die rechtlich verfasste Paarbeziehung, in der die gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt wird, sondern auch eingeklagt werden kann (BVerfG FamRZ 07, 529, 531). Die Änderung des § 1353 nach Maßgabe des Art 3 Abs 2 u 3 des Gesetzes vom 20.7.17 (BGBl I, 2787) zum 1.10.17 hat die Unterscheidung zwischen heterosexuellen und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften entbehrlich gemacht. Die Rspr zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach Trennung oder Tod der Partner hat obendrein zu einer Annäherung an die Ehe und weitgehenden Verrechtlichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geführt. Das Ehegattensplitting findet auf sie allerdings keine Anwendung (BFH FamRZ 17, 1356).

 

Rn 2

Im Sozialrecht (zB §§ 7 III Nr 3b SGB II, 20 SGB XII) wird der Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft weiter gefasst, um auf diese Weise eine Benachteiligung der Ehe ggü anderen Formen des Zusammenlebens im Hinblick auf die Gewährung staatlicher Leistungen zu verhindern. Hier reicht iA das Bestehen einer reinen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (BSG FamRZ 88, 1261; BVerwG FamRZ 91, 327) aus, um die gesetzlich bestimmten Folgen nichtehelichen Zusammenlebens auszulösen.

 

Rn 3

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist kein Verlöbnis, da es ihr an dem für § 1297 erforderlichen Eheversprechen fehlt. Andererseits schließen Verlöbnis und nichteheliche Lebensgemeinschaft sich nicht aus, wenn die zusammenlebenden Partner die spätere Eheschließung vereinbart haben (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 40). Im Fall der Trennung konkurrieren dann ggf die von der Rspr entwickelten Grundsätze zur Rückabwicklung von Zuwendungen mit Ansprüchen aus § 1301 (vgl Grziwotz FamRZ 99, 413).

 

Rn 4

Häufig schwierig zu ermitteln ist der Beginn des nichtehelichen Zusammenlebens, weil es anders als in der Ehe, keinen nach außen sichtbaren Akt des Entstehens gibt. Die äußeren Formen – Begründung einer gemeinsamen Wohnung, gemeinsames Wirtschaften – schaffen zwar Indizien, lassen allein aber noch keinen sicheren Schluss auf den maßgeblichen Willen der Partner zu einer auf Dauer angelegten und durch innere Bindungen ausgezeichneten Partnerschaft zu. Gleichwohl wird es idR zulässig sein, von äußeren Umständen auf die innere Einstellung der Partner zueinander zu schließen (BVerfG FamRZ 93, 164; LSG BaWü NJW 06, 2349; LSG NRW NJW 05, 2253). Sinnvoll erscheint es, in Anlehnung an § 7 IIIa SGB XII regelmäßig vom Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen, wenn die Partner alternativ länger als 1 Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Saarbr NJW-RR 09, 1449 [OLG Saarbrücken 18.02.2009 - 9 WF 19/09] für den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie).

 

Rn 5

Da aber auch ein kurzes Zusammenleben nicht zwingend gegen eine eheähnliche Bindung spricht, ist stets eine Einzelfallprüfung geboten. Auch nach nur kurzem Zusammenleben kann uU eine eheähnliche Bindung angenommen werden, wenn der maßgebliche Wille auf eine auf Dauer angelegte durch innere Bindungen ausgezeichnete Partnerschaft gerichtet war.

B. Rechtslage während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

I. Beziehungen der Partner untereinander.

1. Partnerschaftsverträge und vermögensrechtliche Beziehungen.

 

Rn 6

Das unverheiratete Zusammenleben der Partner wird heute nicht mehr als generell sittenwidrig angesehen, auch dann nicht, wenn einer von beiden noch verheiratet ist (BGH FamRZ 91, 168; FamRZ 10, 277). Deshalb können die Partner auch Partnerschaftsverträge miteinander abschließen, mit denen sie ihr Zusammenleben gestalten. Derartige Verträge sind wirksam, solange sich nicht einzelne Regelungen als sittenwidrig erweisen (BGH FamRZ 91, 168). Das gilt auch für Verfügungen von Todes wegen (Ddorf FamRZ 09, 545). Sittenwidrigkeit wird auch dann nicht mehr oW angenommen werden können, wenn der Partner ausschl den Zweck verfolgt, den Ehegatten oder Kinder aus einer noch bestehenden Ehe zu benachteiligen (so noch BGH FamRZ 69, 323; 70, 368), da der BGH bei entsprechender festgestellter Absicht die Frage der Sittenwidrigkeit nicht einmal mehr erörtert (BGH FamRZ 10, 277, 280), vielmehr auf den Grundsatz de...

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